Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr der Reisebüros, Reiseveranstalter, OTAs und Reiseportalkunden.

- nachstehend als Agentur bezeichnet -
mit der airtuerk Service GmbH und den airtuerk Subunternehmern
- nachstehend als airtuerk bezeichnet -

Abschnitt A – Grundsätze der geschäftlichen Zusammenarbeit

1. Definitionen


1.1. airtuerk-Subunternehmer

airtuerk-Subunternehmer sind die mit airtuerk verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG, die airtuerk im Innenverhältnis als Subunternehmer bei der Erfüllung ihrer Verträge unterstützen.

1.2. BSP
BSP ist der Billing und Settlement Plan der IATA.

1.3. IATA
IATA ist die International Air Transport Association.

1.4. Kunde
Kunde ist der Auftraggeber der Agentur, also jene natürliche oder juristische Person, die konkrete Reiseleistungen von Leistungsträgern selbst oder durch Dritte in Anspruch nehmen will und zu diesem Zwecke die Agentur beauftragt, eine entsprechende Buchung zu veranlassen.

1.5. Leistungsberechtigter
Leistungsberechtigter ist jene Person, auf deren Namen die jeweilige Buchung lautet.

1.6. Leistungsträger
Leistungsträger ist jene natürliche oder juristische Person, die eine Reiseleistung oder verbundene Reiseleistungen in der Vertragskette anbietet und diese dem Leistungsberechtigten gegenüber erbringt. Leistungsträger sind insbesondere Airlines, andere Beförderer, Hotels, Vermieter von Mietwagen sowie Anbieter von sonstigen Reiseleistungen.

1.7. Leistungsverhältnis
Leistungsverhältnis ist das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger bestehende Rechtsverhältnis.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Geltungsbereich

2.1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der airtuerk Service GmbH, ihren Subunternehmern und der Agentur, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Agentur erkennt airtuerk nicht an, es sei denn, airtuerk hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.1.2. Individuelle Vereinbarungen zwischen airtuerk und der Agentur haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch airtuerk.

2.1.3. Soweit einzelne airtuerk-Subunternehmer mit der Agentur unmittelbare Vertragsverhältnisse begründen, gelten für diese Vertragsbeziehung diese AGB sowie etwaige vorrangige Vereinbarungen.

2.1.4. Der zwischen airtuerk und der Agentur abgeschlossene Agentur-Rahmenvertrag bzw. Individualvertrag wird durch diese AGB ergänzt. Weichen darin einzelne Vereinbarungen von diesen AGB ab, gehen sie diesen Regelungen vor.airtuerk-Subunternehmer sind die mit airtuerk verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG, die airtuerk im Innenverhältnis als Subunternehmer bei der Erfüllung ihrer Verträge unterstützen.

2.2. Vertragsgegenstand

2.2.1. airtuerk erfüllt auf Basis des Agentur-Rahmenvertrags einzelne Geschäftsbesorgungsverträge, indem airtuerk die ihr von der Agentur erteilten konkreten Buchungsaufträge über die in diesen AGB geregelten vertraglichen Leistungen durchführt.

2.2.2. airtuerk stellt Informationen über aktuell verfügbare Reiseleistungen, deren Preise sowie Buchungs- und Reservierungsverfahren bereit.

2.2.3. Der Vertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger kommt mit der Buchungsbestätigung zustande. Für diese Leistungsbeziehung gelten die AGB des jeweiligen Leistungsträgers. Die Agentur hat den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen.

2.2.4. Zwischen airtuerk und dem Kunden der Agentur kommt kein Vertragsverhältnis zustande.

2.3. Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der AGB

2.3.1. Das Leistungsverhältnis kommt zwischen dem Buchenden als Leistungsberechtigtem und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.

2.3.2. airtuerk agiert nicht als Reiseveranstalter, sondern als Vermittler, da airtuerk lediglich Buchungsaufträge der Agentur vermittelt.

2.3.3. Es obliegt der Agentur, ihre Kunden über länderspezifische Regelungen und Einreisebestimmungen aufzuklären. airtuerk übernimmt diesbezüglich keine Verpflichtungen.BSP ist der Billing und Settlement Plan der IATA.

2.4. Nebenleistungen

Nebenleistungen, die airtuerk im Zusammenhang mit dem Buchungsauftrag erbringt, sind Nebenleistungen zur Hauptleistung und teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung.

1.4. Kunde
Kunde ist der Auftraggeber der Agentur, also jene natürliche oder juristische Person, die konkrete Reiseleistungen von Leistungsträgern selbst oder durch Dritte in Anspruch nehmen will und zu diesem Zwecke die Agentur beauftragt, eine entsprechende Buchung zu veranlassen.

1.5. Leistungsberechtigter
Leistungsberechtigter ist jene Person, auf deren Namen die jeweilige Buchung lautet.

1.6. Leistungsträger
Leistungsträger ist jene natürliche oder juristische Person, die eine Reiseleistung oder verbundene Reiseleistungen in der Vertragskette anbietet und diese dem Leistungsberechtigten gegenüber erbringt. Leistungsträger sind insbesondere Airlines, andere Beförderer, Hotels, Vermieter von Mietwagen sowie Anbieter von sonstigen Reiseleistungen.

1.7. Leistungsverhältnis
Leistungsverhältnis ist das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger bestehende Rechtsverhältnis.

3. Buchungsablauf und Vertragsabschluss

3.1. Die Agentur hat für das Buchungs- und Reservierungsverfahren das von airtuerk angebotene Portal zu nutzen.3.2. Über das airtuerk-Portal werden der Agentur verfügbare Reiseleistungen, Preise und Bedingungen angezeigt.

3.3. Die Agentur ist verpflichtet, alle notwendigen Angaben vollständig zu übermitteln. Sie darf einen Buchungsauftrag nur weitergeben, wenn:

(i) die kaufmännische Sorgfaltspflicht erfüllt wurde,
(ii) die vereinbarte Zahlungsabwicklung sichergestellt ist,
(iii) die Zahlung an airtuerk gewährleistet ist.

Buchungsbestätigungen sind von der Agentur auf Richtigkeit zu überprüfen.

3.4. Die Agentur muss die Bestimmungen zur Kreditkartenzahlung einhalten und Unregelmäßigkeiten melden.3.5. Nach erfolgter Buchung ist airtuerk zur Rechnungsstellung berechtigt.

3.6. Die Agentur hat alle Teilnahmebedingungen und Dokumentationspflichten zu beachten und den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen.

Abschnitt B – Abwicklung der Buchungsaufträge für die Beförderungen im Linienflugverkehr

1.1. Es gelten für die Beförderung im Luftverkehr ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2. Es gelten ferner die Regelungen des BSP, die wegen ihres umfassenden und klärenden Inhalts zur Vereinfachung der Abwicklung auch für non-IATA Gesellschaften zugrunde gelegt werden.

1.3. Die Agentur verpflichtet sich, für den Buchungs-, Reservierungs-, Umbuchungs- und Stornierungsablauf die von der IATA zugelassenen und verfügbaren Online-Buchungssysteme von airtuerk unter Einhaltung der hierfür geltenden vertraglichen Bestimmungen zu nutzen. Die Buchungsangaben haben dem mit dem Kunden der Agentur vereinbarten Leistungsgegenstand zu entsprechen. Mit Zugang des an airtuerk übermittelten Buchungsauftrages erteilt die Agentur den Auftrag an airtuerk zur Erstellung des Flugtickets. Die Ausführung des Buchungsauftrages durch airtuerk umfasst die verbindliche Reservierung der in Auftrag gegebenen Beförderungsleistung und die Erstellung der Flugdokumente in elektronischer Form. Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung, die mit der Rechnung verbunden werden kann, zustande.

1.4. Grundsätzlich ist die Agentur nicht Vermittler der Beförderungsleistung, sondern tritt im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages für ihren Kunden auf, in den sie airtuerk als IATA-lizenzierten Consolidator zur technischen Abwicklung und Buchung des Flugtickets einbindet. Die Verwaltung des Buchungsauftrags obliegt hierbei der Agentur.

1.5. Die Agentur hat die ihr von ihren Kunden erteilten Buchungsaufträge an airtuerk zu übermitteln. Solange airtuerk diese nicht zugegangen sind, ist airtuerk nicht zur Leistung verpflichtet. airtuerk leitet die Erklärung des Kunden als Erklärungsbote zur Bestellung oder zur Reservierung der Beförderungsleistung und zur Ausstellung der Flugtickets an den Leistungsträger weiter.

1.6. Die Agentur wird darauf hingewiesen, dass airtuerk das Entgelt für das gebuchte Flugticket an BSP, dessen sich die IATA zur Abrechnung und zum Einzug/zur Abbuchung im Interesse der jeweils gebuchten Fluggesellschaft bedient, stets zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits eine Zahlung von ihrem Kunden erhält.

1.7. Die Agentur erkennt ausdrücklich an, dass sie eingehende Zahlungen, die aufgrund einer Abtretung erfüllungshalber von airtuerk beansprucht werden, an airtuerk weiterzuleiten hat.

2. airtuerk Tarifdatenbank

2.1. Die Agentur erhält von airtuerk nach den Bestimmungen des Agentur-Rahmenvertrages und während dessen Geltungsdauer das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, räumlich auf den Ort der Niederlassung der Agentur beschränkte Recht zur – je nach Vereinbarung – vollständigen oder teilweisen Nutzung der Tarifdatenbanken, auch zum Zwecke der Kundenberatung. Die Agentur ist nicht berechtigt, die Inhalte der Tarifdatenbanken zu bearbeiten oder zu ergänzen. Nicht gestattet sind ferner insbesondere:die Vervielfältigung und Nutzung von Tarifdatenbankinhalten für nicht nutzungsberechtigte Personen sowie für nicht von dem Agentur-Rahmenvertrag oder diesen AGB umfasste Nutzungszwecke;eine Weitergabe wesentlicher Teile der Tarifdatenbankinhalte zur Verfolgung eines anderen als des vorstehend beschriebenen Zwecks, unabhängig von der Art des Informationsträgers/Dateiformats;das systematische und methodische Übertragen der Tarifdatenbankinhalte (auch von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen) in ein anderes System oder in die Datenbank eines Dritten oder vergleichbare Handlungen, die einer normalen Auswertung der Tarifdatenbank zuwiderlaufen oder die berechtigte Interessen von airtuerk unzumutbar beeinträchtigen.

2.2. Die Tarifdatenbanken werden von airtuerk entweder direkt oder vermittelt über andere Lieferanten, wie eine IBE (siehe nachfolgender Punkt 3.) oder Computerreservierungssysteme ("CRS"), zur Verfügung gestellt. Der Umfang und Inhalt der Tarifdatenbanken kann für verschiedene Nutzer unterschiedlich sein. Die Agentur hat keinen Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Tarifdatenbank, insbesondere nicht auf deren Nutzung im Falle von kurz- oder längerfristigen Ausfällen sowie auf vollständige Darstellung aller Tarife.

2.3. Die Gestattung zur Nutzung der Tarifdatenbank gilt mit Abschluss des Agentur-Rahmenvertrages als erteilt, es sei denn, dass vertraglich die Nutzung der Tarifdatenbank ausgeschlossen wurde.

2.4. Für die Nutzung bestimmter Datenbanken kann airtuerk eine zusätzliche Vergütung verlangen. Diese Vergütung wird im Einzelfall vereinbart. Für die Nutzungsrechte gilt Ziff. 2.1 entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Nutzungsgestattung endet mit der Beendigung des Agentur-Rahmenvertrages (z.B. durch Kündigung) oder im Falle eines erheblichen Zahlungsverzuges der Agentur.

2.5. Die Nutzung der in dieser Ziffer 2 geregelten Datenbanken kann der Agentur von airtuerk nach interner kaufmännischer und ggf. gesetzlich vorgeschriebener Prüfung der Agentur eingeräumt werden und jederzeit gegenüber der Agentur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende aufgekündigt werden. Im Falle einer Kündigung kann airtuerk der Agentur ein Angebot für eine zukünftig kostenpflichtige Nutzung der IBE unterbreiten.

3. IBE

3.1. Soweit die Agentur eine eigene IBE im Einsatz hat, werden die Tarifdaten von airtuerk über die IBE des jeweiligen IBE-Providers zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich Ziff. 3.4 schließt die Agentur einen Vertrag mit dem jeweiligen IBE-Provider. Die Agentur bleibt aufgrund der Komplexität der eingesetzten, unterschiedlichen IBEs zur Zusammenarbeit im angemessenen Umfang verpflichtet. Insbesondere ist sie verpflichtet, alle eingehenden Buchungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Fehler airtuerk unverzüglich zu melden.

3.2. Buchungen, die über eine dritte IBE an airtuerk übermittelt werden, gelten als verbindlicher Auftrag, ein entsprechendes Flugticket auszustellen. Es ist untersagt, Buchungen nur zu dem Zweck zu stornieren, die Buchungen auf eigenen Systemen neu einzubuchen, um hierdurch Tarifbeschränkungen der Fluggesellschaften zu umgehen und/oder die IBE lediglich zur Information über oder Anzeige von Tarifen zu nutzen, ohne einen konkreten Buchungsvorgang durchzuführen.

3.3. Sofern airtuerk Tarife über eine dritte IBE zur Verfügung stellt, denen Restriktionen unterliegen, hat die Agentur die Einhaltung dieser Beschränkungen sicherzustellen.

3.4. Von airtuerk zur Verfügung gestellte IBEs werden von airtuerk und/oder einem von ihr beauftragten airtuerk-Subunternehmer unterstützt. Die Agentur wird bei der Administration dieser Systeme von airtuerk und ihren Beauftragten unterstützt. Die oben genannten Pflichten (Ziff. 3.1 und 3.2) der Agentur gelten auch hier.​

4. Vergütung der Agentur

4.1. Sollte die Agentur im Einzelfall – als Untervermittler der Beförderungsleistungen – für Leistungsträger tätig werden, hat sie einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Vergütungsordnung von airtuerk.

4.2. Die Leistungsentgelte werden unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um IATA-Tarife oder Consolidator-Tarife handelt, abgerechnet. Handelt es sich um sog. IATA-Tarife, stellt airtuerk den vom Kunden der Agentur zu zahlenden Endpreis gegenüber der Agentur in Rechnung. Handelt es sich um sog. Consolidator-Tarife, stellt airtuerk bzw. der von ihr beauftragte airtuerk-Subunternehmer die erbrachte Dienstleistung gegenüber der Agentur in Rechnung. In diesem Fall hat die Agentur verpflichtet den Endpreis gegenüber seinem Kunden eigenständig festzulegen.

4.3. Die Zahlungsabwicklung erfolgt gemäß der Differenzierung in Ziff.

4.2., wobei airtuerk jedoch grundsätzlich zur Abbuchung vom Konto der Agentur im Lastschrifteinzugsverfahren ermächtigt bleibt.

4.4. Die von airtuerk bestätigten oder in ihren Rechnungen angegebenen Preise sind verbindlich, es sei denn, dass abweichende Regelungen gelten. Für den Ansatz der dazugehörigen Nebenkosten, wie Abgaben, Sicherheitszuschlag und/oder Treibstoffzuschlag gelten die bei Ticketausstellung jeweils maßgeblichen aktuellen Tagespreise.

5. Reservierung und Stornierung

5.1. Eine Stornierung der Flugbuchung ist ausschließlich unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Fristen des Leistungsträgers sowie des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig. Die anfallenden Stornierungsgebühren werden vom Leistungsträger nach Maßgabe seiner AGBs festgesetzt und erhoben. Auf die Höhe der abzurechnenden Stornierungsgebühren hat airtuerk keinen Einfluss. Ausgestellte Berechtigungsdokumente sind, sofern sie nicht elektronisch ausgestellt wurden, im Original zurückzugeben. Werden die Originaldokumente nicht zurückgegeben und bleibt airtuerk daher zur Zahlung des Flugentgeltes ganz oder teilweise verpflichtet, so wird das volle Leistungsentgelt gegenüber der Agentur abgerechnet und an airtuerk ausgezahlt. Zahlungsverpflichtet ist die Agentur.

5.2. Hat airtuerk das Flugentgelt bezahlt, jedoch keine Zahlung von der Agentur erhalten, ist airtuerk berechtigt, die Buchung des Flugtickets rückgängig zu machen. Die Agentur hat die Zahlung innerhalb einer ihr von airtuerk zu setzender Frist zu leisten. Kommt die Agentur dieser Verpflichtung nicht nach, ist airtuerk zur Stornierung der Buchung berechtigt. Die Agentur ist in diesem Fall verpflichtet, ihre Kunden über die Stornierung der Beförderungsleistung zu informieren. Die Agentur ist verpflichtet, den airtuerk aufgrund nicht rechtzeitiger Zahlung entstehenden Schaden zu ersetzen.

6. Besondere Pflichten der Agentur und Haftung

6.1.Die Agentur ist verpflichtet:6.1.1. sich regelmäßig über die geltenden Resolutionen der IATA zu informieren,

6.1.2. die Bestimmungen des BSP und die Vorgaben bei Zahlung mit Kreditkarte gemäß der Kreditkartenvereinbarung, insbesondere im Mail-Order-Verfahren, einzuhalten,

6.1.3. den Kunden auf die maßgeblichen AGB des Leistungsträgers hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen,

6.1.4. die von den Leistungsträgern herausgegebenen Hinweise und Empfehlungen, einschließlich etwaiger länderspezifischer Besonderheiten und Formalitäten, täglich abzurufen und sie dem Kunden vor Abflug mitzuteilen sowie

6.1.5. gegebenenfalls vorhandene Restriktionen der jeweiligen IBE zu beachten.

6.2. Die Agentur haftet airtuerk gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung oben genannter Verpflichtungen entstehenden Nachteile.

Abschnitt C – Buchung von Unterkünften

1. Gegenstand

1.1. Es gelten für die Buchung von Unterkünften ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2. airtuerk vermittelt Beherbergungsverträge und Reservierungsverträge zwischen den Kunden der Agentur und den Leistungsträgern. Diese können sowohl eine reine Unterkunft als auch eine Unterkunft mit Zusatzleistungen wie Essen, Reinigung etc. (z.B. Hotels) zum Gegenstand haben. airtuerk kann sich dabei zur Vermittlung wiederum anderer Broker oder Vermittler bedienen. airtuerk vermittelt keine eigenen Kontingente.

1.3. airtuerk vermittelt den Abschluss von Beherbergungsverträgen und Reservierungsverträgen über die in ihrer Datenbank gespeicherten verfügbaren Unterkünfte, welche die Agentur über das ihr zur Verfügung gestellte bzw. von airtuerk akzeptierte Buchungssystem buchen kann. Die angezeigten Preise sind verbindlich. Der Beherbergungsvertrag bzw. Reservierungsvertrag kommt stets zwischen dem Betreiber der Unterkunft als Leistungsträger und dem Kunden der Agentur bzw. dem oder den von diesem angegebenen Leistungsberechtigten zustande, und zwar auch dann, wenn der Betreiber einen für sich handelnden Broker oder Vermittler vorgeschaltet hat. Für die Leistungsbeziehungen gelten die AGB der jeweils in Anspruch genommenen Leistungsträger. Die Agentur hat den Kunden auf die AGBs hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

1.4. Der Beherbergungsvertrag bzw. Reservierungsvertrag kommt mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung durch airtuerk zustande. Die Buchungsbestätigung kann mit der Rechnung verbunden werden.​

2. Vergütung der Agentur
Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten gilt die Agentur als Vermittler, die für airtuerk als Untervermittler tätig wird. Die Agentur hat nach Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten als Vermittler Anspruch auf eine von airtuerk zu zahlender Vergütung. Diese wird für den Einzelfall gesondert vereinbart.

Abschnitt D – Vermittlung von Mietfahrzeugen

1. Gegenstand

1.1. Es gelten für die Vermittlung von Mietfahrzeugen ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2. airtuerk vermittelt den Abschluss von Mietverträgen und Reservierungen für Mietfahrzeuge für Kunden der Agentur. Die verfügbaren Fahrzeuge werden in einer Datenbank zusammengestellt und für die Agentur abrufbar gemacht. Ein Mietvertrag kommt stets zwischen dem Vermieter des Mietfahrzeugs als dem Leistungsträger für das gebuchte Fahrzeug und dem Kunden der Agentur bzw. dem von ihm angegebenen Leistungsberechtigten als Mieter zustande. Buchungen gelten stets für eine gebuchte Kategorie und nicht für ein bestimmtes Fahrzeugmodell.

1.3. Für das Leistungsverhältnis gelten zusätzlich die AGB des jeweils in Anspruch genommenen Leistungsträgers. Die Agentur hat den Kunden darauf hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Mietvertrag wird nach den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers direkt vor Ort zwischen dem Kunden/Leistungsberechtigten und dem Autovermieter geschlossen.

1.4. airtuerk besitzt Inkasso-Vollmacht für das dem Leistungsträger zustehende Leistungsentgelt. airtuerk erteilt der Agentur eine Inkasso-Untervollmacht für den Einzug des Gesamtpreises mit der Maßgabe, die vereinbarten Entgelte, sowie im Fall der Buchungsstornierung die angefallenen Stornierungskosten, treuhänderisch für airtuerk einzuziehen. Die Agentur nimmt zur Kenntnis, dass airtuerk verpflichtet ist, das Leistungsentgelt an den Leistungsträger abzuführen. Das Recht der Leistungsträger, die ihnen zustehenden Leistungsentgelte aus dem Vertrag mit dem Leistungsberechtigten selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt.

2. Auslieferung und Verlust des Leistungsdokuments
Der Verlust eines Vouchers ist unverzüglich airtuerk oder dem Leistungsträger anzuzeigen. Der Ersatz eines Vouchers bzw. die Rückerstattung des bereits gezahlten Entgelts kann nur beansprucht werden, wenn der Verlust vom Leistungsträger zur Kenntnis genommen wurde und im Übrigen die dafür vorgesehenen Voraussetzungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen des Leistungsberechtigten mit dem Leistungsträger vorliegen.

3. Kaution
Die Agentur hat ihren Kunden bzw. den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass vor der Überlassung des Fahrzeugs eine Kaution zu zahlen ist. Die Höhe richtet sich üblicherweise unter Berücksichtigung des Mietpreises, des Gegenwertes einer Tankfüllung. Bei der Berechnung wird auch die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall, als auch der Abschluss der Vollkaskoversicherung berücksichtigt.

4. Besondere Pflichten der Agentur
Die Agentur hat ihren Kunden bzw. den Leistungsberechtigten auf darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl im Besitz eines gültigen Führerscheins als auch einer gültigen Fahrerlaubnis sein muss und dass er der Agentur bei Aufforderung des Mietwagenunternehmens seinen Führerschein in Kopie zu überlassen hat. Weiterhin hat die Agentur ihren Kunden auf die nationalen Bestimmungen bei grenzüberschreitendem Verkehr hinzuweisen.

Abschnitt E – Vermittlung von Pauschalreisen

1. Gegenstand

1.1. Es gelten für die Vermittlung von Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen sowie von einzelnen Reiseleistungen, die von der Agentur zu einer Pauschalreise gebündelt werden, ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2. airtuerk stellt der Agentur Angebote von Leistungsträgern über Pauschalreisen zur Verfügung. Die verfügbaren Pauschalreisen werden in einer Datenbank zusammengestellt und für die Agentur abrufbar gemacht. airtuerk übernimmt diesbezüglich lediglich die Bereitstellung dieser Datenbank und tritt nicht als Reiseveranstalter gemäß § 651a 1 BGB noch, als Reisevermittler gemäß § 651v Abs. 1 BGB oder Vermittler verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w Abs. 1 BGB auf und übernimmt auch keine diesbezüglichen Verpflichtungen. Abs.

1.3. airtuerk stellt der Agentur ebenso Angebote von Leistungsträgern über einzelne Reiseleistungen in der in Ziff. 1.2. Abschnitt

E 1.2. beschriebenen Weise zur Verfügung. Es bleibt der Agentur unbenommen, diese Einzelleistungen zu einer Pauschalreise zu bündeln. In einem solchen Fall tritt die Agentur selbst als Reiseveranstalterin auf. Sie hat alle diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen eines Reiseveranstalters oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus den §§ 651a ff. BGB ergeben, selbst und in eigener Verantwortung zu erfüllen.

2. Pflichten im Zusammenhang mit der Buchung von Pauschalreisen

2.1. Die Agentur ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pauschalreisen bestehenden Verpflichtungen – insbesondere die entsprechende Aushändigung von Dokumenten sowie für den Fall, dass sie selbst als Reiseveranstalterin tätig wird, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung – selbst zu erfüllen, ohne dass airtuerk diesbezüglich aus dem Vermittlungsverhältnis Erfüllungs- oder Überwachungspflichten treffen.

2.2. Die zum Abruf bereitgestellten Angebote sowie die Dauer der Bereitstellung richten sich nach den airtuerk zu Verfügung stehenden Angeboten der Leistungsträger. airtuerk ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, der Agentur bestimmte Pauschalreisen oder bestimmte einzelne Reiseleistungen, welche die Agentur zu einer Pauschalreise zusammenfassen möchte, zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist airtuerk nicht dazu verpflichtet, der Agentur bereitgestellte Angebote für einen bestimmten Zeitraum oder im Rahmen eines bestimmten Kontingents zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

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